Allgemeine Charterbedingungen der Evosky GmbH

1 Anwendungsbereich


1.1 Diese Allgemeinen Charterbedingungen (im Folgenden: „ACB“) gelten für alle Verträge zum Einkauf von Zeitkontingenten (Ziffer 3) und zur Buchung und Durchführung von Charterflügen zwischen der Evosky GmbH (nachfolgend „Evosky“) und ihren Kunden.


1.2 Die ACB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Chartervertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Maßgebend für den Chartervertrag ist


a) beim Einkauf von Zeitkontingenten (Ziffer 3), die bei Abschluss des entsprechenden Vertrages gültige Fassung der ACB und


b) bei Buchung eines Charterfluges ohne vorherigen Einkauf von Zeitkontingenten, die bei Abschluss des Chartervertrages (Ziffer 4.4) gültige Fassung der ACB.


1.3 Die ACB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Evosky ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Evosky in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen aus dem Chartervertrag vorbehaltlos ausführt.


1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ACB.


2. Vertraglicher und Ausführender Luftfrachtführer


2.1 Evosky führt den jeweiligen Flug nicht selbst durch, sondern lässt ihn jeweils durch ein Luftfahrtunternehmen ausführen. Dieses Luftfahrtunternehmen ist damit „Ausführender Luftfrachtführer“ im Sinne von Art. 39 Montrealer Übereinkommen und § 48b LuftVG sowie ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechte-VO. Für diese ACB wird dieses Luftfahrunternehmen nachfolgend als „Ausführender Luftfrachtführer“ bezeichnet. Evosky tritt gegenüber dem Kunden als vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des Montrealer Übereinkommens bzw. des LuftVG auf.


2.2 Der Betrieb des jeweiligen Flugzeuges und die Durchführung des jeweiligen Fluges obliegen dem Ausführenden Luftfrachtführer, welcher damit die komplette Kontrolle über den Betrieb des jeweiligen Flugzeuges und die Durchführung des jeweiligen Fluges hat.


2.3 Insbesondere hat der Kapitän des Flugzeugs das Recht, in seinem Ermessen über alle Angelegenheiten, die die Vorbereitung des Flugzeuges zum Flug sowie den Fug selbst betreffen, zu entscheiden. Dies umfasst alle Entscheidungen, die zur Sicherheit des Flugverkehrs oder auf Grund von behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen notwendig sind, wie z. B., ob der Flug stattfindet, welche Route geflogen wird, ob irgendwelche Abweichungen hiervon genommen werden, die Zeit und den Platz der Landung sowie alle anderen Angelegenheiten, die das Führen des Flugzeuges betreffen.


3 Erwerb von Zeitkontingenten


3.1 Um den Charterflug in Anspruch zu nehmen, kann der Kunde zunächst Zeitkontingente für beabsichtigte Charterflüge bei Evosky erwerben. Folgende Zeitkontingente stehen zum Erwerb zur Verfügung:


a) flyFree 10

Dieses Zeitkontingent beinhaltet

  • 10 Flugstunden
  • beschränkt auf den Heimatflughafen Karlsruhe/Baden-Baden, die Flughafen-Handlinggebühren inklusive dem Transfer vom Terminal zum Flugzeug.


b) flyFlex 50

Dieses Zeitkontingent beinhaltet

  • 50 Flugstunden
  • beschränkt auf den Heimatflughafen Karlsruhe/Baden-Baden die Flughafen-Handlinggebühren inklusive dem Transfer vom Terminal zum Flugzeug
  • 5 % Rabatt auf die Flugstunden des Fluges, der notwendig ist, um das Flugzeug von seiner Basis zum jeweiligen Abflughafen und zurück zu seiner Basis zu bringen (nachfolgend „Positionierungsflug“) und der Kosten für die Verbringung vom Vorfeld zur Startbahn bzw. von der Landebahn zur Parkposition (nachfolgend „Taxiing“)
  • Einladungen zu AIR CLUB MATINÉE-Veranstaltungen (zwei Netzwerk-Events pro Jahr)


c) flyFIRST 100

Dieses Zeitkontingent beinhaltet

  • 100 Flugstunden
  • beschränkt auf den Heimatflughafen Karlsruhe/Baden-Badent die Flughafen-Handlinggebühren inklusive dem Transfer vom Terminal zum Flugzeug
  • 10 % Rabatt auf die Flugstunden des Positionierungsfluges und des Taxiings   
  • Einladungen zu AIR CLUB MATINÉE-Veranstaltungen (zwei Netzwerk-Events pro Jahr)


3.2 Der Preis für ein Zeitkontingent wird pro Flugstunde berechnet. In den Preis einberechnet sind die oben unter Ziffer 3.1 a), b) und c) aufgelisteten Leistungen für das jeweilige Zeitkontingent. Nicht eingeschlossen sind Nebenkosten, wie z.B. Parkgebühren, Flughafen-Handlingsgebühren an anderen Flughäfen als am Heimatflughafen Stuttgart, Enteisung, Kosten der Crew etc. Solche sind gesondert zu zahlen und werden nach Aufwand abgerechnet.


3.3 Die Flugstunden werden minutengenau abgerechnet und zwar für jeden Flug beginnend mit dem Start bis zur Landung. Nicht in das erworbene Flugstundenkontingent eingerechnet wird das Taxiing sowie Positionierungsflüge oder Flüge, die notwendig sind, um das Flugzeug zu parken, wenn z.B. am Ankunftsflughafen keine Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Auch diese werden minutengenau abgerechnet.


3.4 Der Anspruch zur Inanspruchnahme der Zeitkontingente unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB.


3.5 Um seine erworbenen Zeitkontingente in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde, wie in Ziffer 4 beschrieben, seinen Flug buchen. Die für den Flug benötigten Flugstunden, werden dann gegen sein bestehendes Zeitkontingent gebucht.


4 Buchung


4.1 Die Buchung eines Charterfluges bei Evosky kann sowohl mit vorab erworbenen Zeitkontingenten als auch ohne solche vorgenommen werden. Zur Buchung eines Fluges bei Evosky, muss der Kunde zunächst eine Buchungsanfrage stellen.


4.2 Die Buchungsanfrage kann telefonisch, per E-Mail über die entsprechend auf der Website von Evosky (evosky.de) angegebene Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse oder über ein auf der Website vorhandenes Formular erfolgen. Die Buchungsanfrage muss Name, postalische Adresse und E-Mail-Adresse des Kunden sowie die Angabe von Datum und Uhrzeit des geplanten Fluges, Abflug- und Ankunftsort sowie die Anzahl der Passagiere enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, Evosky auf Nachfrage auch weitere Informationen zum geplanten Flug zur Verfügung zu stellen, sofern diese für Evosky notwendig sind, um den Flug zu arrangieren. Die Buchungsanfrage ist für den Kunden unverbindlich.


4.3 Evosky wird sich dann bemühen, den Flug nach den Angaben des Kunden zu arrangieren und sofern, dies möglich ist, dem Kunden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse ein Angebot für den gewünschten Flug unterbreiten.


4.4 Wenn der Kunde mit dem Angebot einverstanden ist, kann er dieses durch Zusenden einer Bestätigungs-E-Mail an Evosky annehmen. Mit Zugang der E-Mail bei Evosky kommt der Vertrag über den Charterflug zu Stande.


4.5 Evosky wird dem Kunden dann per E-Mail an die vom Kunden bei der Buchungsanfrage angegebene E-Mail-Adresse eine Buchungsbestätigung zusenden.


5 Pflichten des Kunden


5.1 Der Kunde wird Evosky spätestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Flug eine endgültige Liste mit den Passagieren des jeweiligen Fluges zur Verfügung stellen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, Evosky weitere durch Evosky angefragte Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Durchführung des Fluges, notwendig sind, z.B. weil gesetzliche Bestimmungen im Abflug- oder Ankunftsland eingehalten werden müssen. Es ist die Verantwortung des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass solche von Evosky nachgefragten Informationen Evosky vollständig und richtig gemäß der Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

  

5.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Passagiere über die jeweilige Abflugzeit zu informieren und dafür Sorge tragen, dass alle Passagiere und das zu befördernde Gepäck spätestens zu der vereinbarten Check-In Zeit am Abflughafen sind. Evosky bzw. der Ausführende Luftfrachtführer sind nicht verpflichtet, auf Passagiere zu warten, die nicht rechtzeitig zu der vereinbarten Check-In Zeit zum Check-In erscheinen.


5.1.2 Der Kunde hat weiter dafür Sorge tragen, dass alle Passagiere des jeweiligen Fluges sämtliche Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsbestimmungen sowie andere gesetzliche Bestimmungen des Abflugs- und Ankunftslandes bzw., soweit erforderlich, des Landes, das überflogen wird, einhalten und dafür erforderliche Dokumente mit sich führen.


6 Ankunft und Abflugzeiten


6.1 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind Flugzeiten oder andere Zeiten, die im Chartervertrag angegeben sind, nicht verbindlich. Flugzeiten stehen unter dem Vorbehalt, der rechtzeitigen Zuteilung von Flugslots, sowie ggf. weiterer für den Flug erforderlichen Genehmigungen und Abfertigungen des jeweiligen Flughafens und der zuständigen Behörden. Evosky bzw. der Ausführende Luftfrachtführer sind daher berechtigt, die Flugzeiten und anderen Zeiten zu ändern, soweit dies erforderlich ist, weil notwendige Flugslots oder Genehmigungen nicht erteilt oder Abfertigungen nicht zeitgerecht vorgenommen werden, ohne dass Evosky oder der Ausführende Luftfrachtführer dies zu vertreten haben.


6.2 Sollte sich der Abflug aufgrund eines durch den Kunden zu vertretenden Verhaltens oder der Unterlassung einer sich aus dem Chartervertrag ergebenden Pflicht verspäten, hat der Kunde Evosky nach den gesetzlichen Vorschriften alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Der Kunde haftet in gleichem Maße für Handlungen oder Unterlassungen von Passagieren, die zu einem verspäteten Abflug führen.


7 Beförderung von Passagieren


7.1 Die Beförderung bedarf der Vorlage der Buchungsbestätigung und, soweit von Evosky oder dem Ausführenden Luftfahrtunternehmen gefordert, der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.


7.2 Den Weisungen der Piloten, der Besatzung und der Bodenbediensteten ist Folge zu leisten.


7.3 Soweit nicht ausdrücklich durch den Piloten oder die Besatzung erlaubt, sind Handys und sonstige elektronischen Geräte während des Fluges auszuschalten.


7.4 Evosky bzw. der Ausführende Luftfrachtführer oder das Bodenpersonal können aus Sicherheitsgründen die Zustimmung des Passagiers zur Durchsuchung oder Kontrolle des Passagiers verlangen.


7.5 Evosky bzw. der Ausführende Luftfrachtführer kann die Beförderung oder Weiterbeförderung von Passagieren ablehnen, wenn

• dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist;

• der Passagier sich den Anweisungen des Piloten, der Crew oder des Bodenpersonals widersetzt;

• die Beförderung oder Weiterbeförderung einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen

  des Abflug- oder Ankunftsortes oder eines Staates, der überflogen wird, darstellt;

• das Verhalten des Passagiers, seine geistige oder körperliche Verfassung derart ist, dass er sich selbst,

  andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt;

• der Passagier nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist oder keine gültigen Einreisepapiere besitzt;

• der Passagier seine Zustimmung zur Durchsuchung oder Kontrolle verweigert;

• der Passagier an Bord die geltenden Sicherheitsvorschriften nicht einhält.


8 Beförderung von Gepäck


8.1 Die Mitnahme von Gepäckstücken muss in Bezug auf Anzahl, Größe und Gewicht vor dem Flug mit Evosky abgestimmt werden. Ziffer 8.3 und 8.4 bleiben hiervon unberührt.


8.2 Evosky bzw. der ausführende Luftfrachtführer oder das Bodenpersonal sind berechtigt, das Gepäck zu durchsuchen.


8.3 Evosky bzw. der Ausführende Luftfrachtführer können die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäck ablehnen, wenn das Gepäck

• Gegenstände gemäß den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA enthält, die das Flugzeug oder

  Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs gefährden können, wie z.B. Explosivstoffe,

  komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe,

  giftige oder aggressive Stoffe; oder

• Gegenstände enthält, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, des Abflugs- oder

  Ankunftsorts oder einem Staat, der überflogen wird, verboten sind; oder

• Gegenstände enthält, die wegen ihrer Beschaffenheit, z.B. Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen

  Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall

  können bei Evosky in Erfahrung gebracht werden; oder

• im Einzelfall wegen Wetterbedingungen nicht geeignet ist für den Transport auf dem jeweiligen Flug.


8.4 Die Mitnahme folgender Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung von Evosky:

• Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren in Geräte eingebaut (wie z.B. in Laptop-Computern,

  Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, etc.) oder separat;

• jegliche Art von Waffen, so z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen und Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder

  Verteidigungszwecken verwendet werden, Munition und explosionsgefährliche Stoffe, Gegenstände, die

  ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder

  explosionsgefährlichen Stoffen erwecken.


8.5 Evosky gibt dem Kunden bzw. dem Passagier auf Nachfrage gerne Auskunft über die Mitnahme von Gefahrgut, welches nicht im Gepäck transportiert werden darf. Darüber hinaus gibt auch die Website des Luftfahrt-Bundesamtes Auskunft über solches Gefahrgut.


9 Sitzplätze und Beladung


Die Verteilung der Sitzplätze und die Verladung von Gepäck liegt in der Verantwortung des Ausführenden Luftfrachtführers. Dieser entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen.


10 Zahlungsbedingungen


10.1 Rechnungen von Evosky sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.


10.2 Bei Neukunden behält sich Evosky vor, vom Kunden den Reisepreis im Voraus zu verlangen.


10.3 Zahlungen sind per Überweisung auf das von Evosky in der Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu leisten.


11 Stornierungen


11.1 Die Stornierung bereits gebuchter Charterflüge in Verbindung mit einem Zeitkontingent ist vom jeweils durch den Kunden erstandenen Stundenkontingent, sowie dem Zeitpunkt der Stornierung wie folgt abhängig:


11.1.1. Zeitkontingent flyFree 10


a) Bei Stornierung der jeweiligen Buchung bis 72 Stunden vor der geplanten Abflugzeit werden dem Kunden die Zeitkontingente für die stornierte Buchung wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


b) Bei einer Stornierung von weniger als 72 Stunden und bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 50 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


c) Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 20 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.1.2 Zeitkontingent flyFlex 50


a) Bei Stornierung der jeweiligen Buchung bis 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit werden dem Kunden die Zeitkontingente für die stornierte Buchung wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


b) Bei einer Stornierung von weniger als 48 Stunden und bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 50 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


c) Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 20 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.1.3 Zeitkontingent flyFirst 100


a) Bei Stornierung der jeweiligen Buchung bis 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit werden dem Kunden die Zeitkontingente für die stornierte Buchung wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


b) Bei einer Stornierung von weniger als 48 Stunden und bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 50 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


c) Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug werden dem Kunden von den Zeitkontingenten für die stornierte Buchung nur 20 % wieder gutgeschrieben. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.2 Stornierungen von Charterflügen ohne Zeitkontingent


11.2.1 Bei einer Stornierung zwischen 7 Tagen und bis zu 72 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des fiktiven Flugpreises fällig. Siehe zum fiktiven Flugpreis Ziffer 11.2.4. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.2.2 Bei einer Stornierung von weniger als 72 Stunden und bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des fiktiven Flugpreises fällig. Siehe zum fiktiven Flugpreis Ziffer 11.2.4. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.2.3 Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abflug ist eine Stornogebühr in Höhe von 80 % des fiktiven Flugpreises fällig. Siehe zum fiktiven Flugpreis Ziffer 11.2.4. Nebenkosten werden, soweit sie bereits angefallen sind, dem Kunden in Rechnung gestellt.


11.2.4 Der fiktive Flugpreis ist das Entgelt, welches für die im Angebot ausgewiesene Airtime bei Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen voraussichtlichen Flugzeit anfallen würde.


12 Vertragserfüllung durch Dritte


Sollte das Flugzeug vor der planmäßigen Abflugzeit oder nach Beginn des Fluges – aus welchem Grund auch immer – ausfallen, wird sich Evosky bemühen, dem Kunden ein anderes Flugzeug anbieten zu können. In diesem Falle sind etwaige Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Ist es Evosky nicht möglich, ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen oder verweigert der Kunde die vorgeschlagene Alternative, zahlt Evosky dem Kunden den Charterpreis abzüglich aller bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten (z.B. für den Teil des Flugplans, der bereits erfüllt wurde, auch Positionierungsflüge) zurück. Weitere Ansprüche gegenüber Evosky stehen dem Kunden nicht zu. Nimmt der Kunde die vorgeschlagene Alternative an, werden die gegenüber dem ursprünglichen Angebot abweichenden und nachweislich entstandenen Mehrkosten dem Kunden vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem Kunden hieraus weitergehende Rechte eingeräumt werden.


13 Haftung


13.1 Haftung von Evosky


13.1.1 Evosky haftet für die Luftbeförderung von Fluggästen und deren Gepäck nach dem Übereinkommen von Montreal vom 28. März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und durch nationale Rechtsvorschriften in das Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurde. Nähere Informationen zu dieser Haftung sind dem Anhang zu den ACB „Information“ zu entnehmen.


13.1.2 Wenn weder das Montrealer Übereinkommen oder nationales Recht, welches das Montrealer Übereinkommen implementiert, Anwendung auf den Haftungsfall finden, haftet Evosky wie folgt:


a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Evosky, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer gegebenen Garantie haftet Evosky nach den gesetzlichen Regelungen in voller Höhe.


b) Bei einfacher Fahrlässigkeit von Evosky, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung beschränkt auf Schäden, mit denen typischerweise gerechnet werden muss und auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.


13.2. Haftung des Kunden


Der Kunde haftet Evosky gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.


14 Datenschutz


14.1 Evosky erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, um die vertraglichen Verpflichtungen von Evosky zu erfüllen. Soweit die von Evosky erhobenen Informationen sich auf identifizierbare natürliche Personen beziehen ("personenbezogene Daten"), ist Evosky verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und transparent darüber zu informieren, wie Evosky diese Daten erhebt und verwendet.


14.2. AIle Informationen darüber, wie Evosky personenbezogene Daten im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages verarbeitet, sind in den Datenschutzinformationen enthalten, die Evosky dem Kunden zur Verfügung stellt.


  14.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, jedem Passagier eine Kopie der „Datenschutzinformationen“ auszuhändigen.


15 Verbraucherstreitbeilegung  


Evosky ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.


16 Anwendbares Recht


Der Chartervertrag und diese ACB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Kunde Verbraucher ist und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Chartervertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.


17 Gerichtsstand


Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Evosky in Stuttgart.



Anhang zu den ACB „Informationen“


Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.


Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (ungefähr EUR 160.149,00) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.


Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18.096 SZR (ungefähr EUR 22.496,00).


Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (ungefähr EUR 6.646,00) begrenzt.


Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (ungefähr EUR 1.601,00) begrenzt.


Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ungefähr EUR 1.601,00). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.


Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.


Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.


Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.


Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.


Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."



Stand der Allgemeinen Charterbedingungen: 05/2024